Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Erwin Eichert GmbH

I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle
unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB
gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung
schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise
auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos
ausführen.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben Vorrang
vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw.
unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

II.Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem
Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Maßund
Gewichtsangaben), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen
haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung derWare durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir
haben das Recht, die Annahme schriftlich (durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung derWare an den Käufer zu erklären.

III. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Lieferzeiten sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Sofern nicht Kalenderdaten
genannt sind, rechnen Lieferzeiten vomTage unsererAuftragsbestätigung ab.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber
unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist
die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des
Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in
diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren
Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder
uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung
nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
(4) Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer VIII dieser AVB und unsere gesetzlichen
Rechte, insbesondere bei einemAusschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und
Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). DieWahl der Versandart ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
uns überlassen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung derWare
geht spätestens mit der Übergabe derWare auf den Käufer über. Beim Versendungskauf
geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung derWare an den Spediteur,
den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der
Übergabe bzw.Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug derAnnahme ist.

V. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer dieTransportkosten ab Lager und die Kosten
einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentlicheAbgaben trägt der Käufer.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist bei einem Kauf-/Werklieferungsvertrag der
Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie
Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum gewähren wir 2%Skonto.
(4) Bei Erbringung von Werkleistungen (z. B. Reparaturen, Instandsetzungen) ist der
vereinbarteWerklohn abweichend vonAbs. 3 innerhalb von 8 Kalendertagen abAbnahme
und Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig. EinAbzug von Skonto ist nicht möglich.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der
Kaufpreis/Werklohn ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als
sein Anspruch rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung
bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß Ziffer VII Abs. 4 Satz 2 dieser
AVB unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den
Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (zum Beispiel
durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen
Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauftenWaren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehendenWaren dürfen vor vollständiger Bezahlung
der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet
werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit
Zugriffe Dritter auf die uns gehörendenWaren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts;
wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt
vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur
geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehendenWaren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall
gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir
als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit
Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis
der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im
Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferteWare.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir
nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in
Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) dieAbtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbareWert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als
10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unsererWahl freigeben.

VII. Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falschund
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei
der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich
Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der
Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten
Mangel ausgeschlossen.
(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung
einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass
der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenenTeil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(5) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den
Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht
zum Einbau verpflichtet waren.
(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich
ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als
unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt
verlangen.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VIII und sind im Übrigen
ausgeschlossen.

VIII. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer
nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein
freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere §§ 651 BGB, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

IX. Urheberrechte
Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Unterlagen geliefert haben,
übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und
verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden
Ansprüchen Dritter freizustellen.

X.Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für
Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer VIII ausschließlich die gesetzlichen
Verjährungsfristen.

XI. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser
Geschäftssitz in Karlsruhe. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Erwin Eichert GmbH
Stand: November 2014

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